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Flurförderzeuge im öffentlichen Verkehr

Unterwegs auf der Straße
V-Stapler von Linde im Einsatz

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Einsatz von Flurförderzeugen

Bisher galten Gabelstapler im öffentlich Verkehr als Kraftfahrzeuge und bedurften daher einer behördlichen Zulassung. Das hat sich seit 1. November 2003 geändert. Die 36. Änderung der StVZO vom 22. Oktober 2003, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2003 (Teil I, S. 2085 ff) hat Gabelstapler selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gleichgestellt.

Die Bestimmungen in der StVZO zum Zulassungsverfahren sind durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25. April 2006 (Bundesgesetzblatt I; S. 988, geändert durch Artikel 1a) der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I; S. 3226) abgelöst worden. Durch das Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung hat sich jedoch das Zulassungsverfahren für Gabelstapler im öffentlichen Verkehr nicht geändert.

Die folgenden Ausführungen sollen helfen, die gesetzlichen Zusammenhänge besser zu verstehen. Sie bieten Informationen darüber, was zu beachten ist, wenn Stapler im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden.

Dabei gilt der Begriff „Stapler“ hier als Überbegriff für alle Flurförderzeuge, die entsprechend der in DIN ISO 5053 mit einer Gabel, einer Plattform oder einem anderen Lastträger ausgerüstet und zum Befördern, Heben und Stapeln von Lasten eingerichtet sind. Hierzu zählen insbesondere Gabelstapler, geländegängige Stapler, Schubmaststapler, Querstapler und Stapler mit veränderlicher Reichweite (Teleskopstapler).

V-Stapler von Linde im Einsatz

Zulassung zum Straßenverkehr

Wer am Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss zunächst das Straßenverkehrsgesetz (StVG) beachten. Dort heißt es in § 1 u. a.:

§ 1 Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.

(2) Als Kraftfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Diese Bestimmung gilt somit auch für Stapler, wenn diese im öffentlichen Verkehrsbereich eingesetzt werden. Das Zulassungsverfahren selbst ist in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Dort heißt es in § 1 und § 3 u. a.:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetzt entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausferitgung einer Zulassungsbescheinigung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind folgende Kraftfahrzeugarten: a.selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler.

Damit sind alle Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h zulassungsfrei.

Betriebserlaubnis

Laut § 1 und § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind alle Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h zulassungsfrei.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ab sofort jeder Stapler im öffentlichen Verkehr ohne Änderungen bzw. Ergänzungen eingesetzt werden darf. Dafür sind die bauartbedingten Unterschiede zwischen Kraftfahrzeug und Stapler zu groß. Insoweit sind noch weitere Ausnahmen von den einzelnen Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erforderlich.

Die rechtliche Grundlage ist § 4 FZV. Dort heißt es u. a.:

§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge

(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) bis g) ... dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

Dabei ist zwischen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) nach § 20 StVZO und der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO zu unterscheiden. Bei Staplern ist eine ABE bisher äußerst selten gewesen. In der Regel wird diese nur dem Hersteller und nur für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge erteilt. Die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge ist bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.

weitere Hinweise:

  • Beschränkung auf halbe Nennlast der Stapler nach den Mustergutachten des TÜV AB resultiert aus folgenden Forderungen der StVZO:
  • § 41 Anhang - Richtlinie hydrostatische Bremsanlagen
    • Abheben der Hinterräder erst bei Abbremsung > 45% zulässig
  • Lenkbarkeit in allen Verkehrssituationen muss gewährleistet sein (nach Anerkanntenm amtlicher Sachverständiger, wenn ca. 20% der Achslast auf den gelenkten Rändern verbleiben
  • Ber der BR359 wird aus Gründen der Achsalast prinzipiell das Gutachten ohne Nennlast ausgestellt. Sollte das Verfahren von last Vorort im öffentlichem Straßenverkehr erwünscht werden, sit dieses mit der Vorort zuständige Behörde zu klären.

Des weiteren müssen natürlich alle Bau- und Betriebsvorschriften nach § 30 Abs. 9 StVZO "Merkblatt für Stapler" eingehalten werden.

Ausnahme von der Betriebserlaubnis

Liegt für einen Stapler weder eine Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) noch eine EG-Typgenehmigung vor, ist eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, um den Stapler im öffetnlichen Verkehr einsetzen zu dürfen. Das gilt auch, wenn keine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge beantragt werden soll. Wer für welche Fahrzeuge eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt, ist in § 47 FZV geregelt. Danach sind für Stapler die obersten Landesbehörden bzw. die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (z. B. Regierungspräsidium) zuständig. Diese Zuständigkeit wurde in einzelnen Bundesländern auf die unteren Verwaltungsbehörden (Kfz-Zulassungsstelle) übertragen. Hierbei muss sich der Antragsteller darüber im Klaren sein, dass die Genehmigung von Ausnahmen mit Auflagen verbunden werden kann (§ 47 Abs. 3 FZV).

Tabelle 1 versucht, das für Stapler in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Zulassungsverfahren tabellarisch darzustellen.

V-Stapler von Linde im Einsatz

Wie muss ein Stapler ausgerüstet sein?

Allgemeine Anforderungen

Um bei der Prüfung durch den amtlich anerkannten Kfz-Sachverständigen eine einheitliche Beurteilung zu gewährleisten, sind im „Merkblatt für Stapler“ mögliche Abweichungen von den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO und die entsprechenden Auflagen und Bedingungen genannt.

Nach Fertigstellung des Merkblattes wird dieses im Verkehrsblatt abgedruckt. Das Merkblatt kann dann bezogen werden von:

Verkehrsblatt-Verlag

Borgmann GmbH & Co. KG

44139 Dortmund

Fax: 0231/125640

Entsprechend den Ausführungen des Merkblattes werden an die Ausrüstung von Staplern für den Einsatz im öffentlichen Verkehr u. a. folgende Anforderungen gestellt:

  • Fahrzeugteile, insbesondere solche für lichttechnische Einrichtungen sowie Scheiben, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart entsprechend § 22a StVZO ausgeführt sein. Für zahlreiche andere Teile gibt es Ausnahmen, siehe unten.
  • Die Stapler müssen entsprechend § 30 StVZO so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Abweichungen werden zugestanden hinsichtlich der Anordnung von Kupplungs-, Brems- und Fahrpedal, der Rückenlehnen und der Höhenverstellung des Fahrersitzes.
  • Die Vorschrift des § 30c (1) StVZO, wonach am Umriss der Fahrzeuge keine Teile so hervorragen dürfen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden, wird bzgl. Gabelzinken als erfüllt angesehen, wenn sie durch rot-weiß gestreifte Schutzvorrichtungen ausreichend abgedeckt sind. Dabei kann auf die Abdeckung beim Fahren mit Last sowie unmittelbar beim Be- und Entladen, z. B. von anderen Straßenfahrzeugen, verzichtet werden.
  • Fahrersitz und Hubgerüst müssen so angeordnet sein, dass sich das nach dem Stand der Technik größtmögliche Sichtfeld für den Fahrer ergibt. Dabei sind Ausnahmen möglich. Die Prüfung des Sichtfeldes ist nach der „Richtlinie zur Beurteilung des Sichtfeldes selbstfahrender Arbeitsmaschinen“ (VkBl. 1995 S. 274) durchzuführen. Es ist vermerkt, dass für Querstapler Ausnahmen bzgl. des Sichtfeldes grundsätzlich nicht zu befürworten sind.
  • Statt Luftreifen sind bei gefederten Triebachsen bis zu 25 km/h Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit auch Gummireifen zulässig, wenn sie über ein Arbeitsvermögen von 60 J verfügen; bei ungefederten Triebachsen jedoch nur bis 16 km/h Bauart bedingter Höchstgeschwindigkeit. Ausnahme: bis 25 km/h bei ausreichendem Federungsverhalten, so z. B. bei Verwendung von Vollreifen (Solid tyres) nach ETRTO-Standard.
  • Für die beiden Bremsanlagen des Staplers müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen vorhanden sein, die vom Fahrersitz aus leicht erreichbar sind. Bei Bruch eines Teils der Bremsanlage – außer den Radbremsen – muss es möglich sein, das Fahrzeug abstufbar mit der für die andere Bremse vorgeschriebenen Wirkung bis zum Stillstand abzubremsen.

Für die Abnahme der Bremsen ist die „Richtlinie für die Prüfung von Bremsanlagen von Kfz und Anhängern“ (BMV/StV 7/8126U64 v. 04.12.1964, VkBl. S. 593) oder die EG-Richtlinien 76/432/EWG, 71/320/EWG oder die ECE-Regelung Nr. 13 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
  • Stapler mit hydrostatischen Bremsanlagen müssen der „Richtlinie für Bremsanlagen von Fahrzeugen mit hydrostatischem Antrieb“ (BMV/StV 13/36.25-05-01 v. 05.10.1998, VkBl S. 1226) entsprechen. Dabei gilt noch Folgendes:
    • mittlere Bremsverzögerung mindestens 2,5 m/s2, bei Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h: mindestens 1,5 m/s2

    • bei Fahrzeugen, die am 01.01.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind: mittlere Vollverzögerung mindestens 5,0 m/s2, bei Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h: mindestens 3,5 m/s2

    • eine der beiden Bremsanlagen muss feststellbar sein

    • für Stapler mit gespeicherter elektrischer Energie gilt § 41 (7) StVZO

    • Ausnahmen von der vorgeschriebenen Vollverzögerung sind möglich, wenn mindestens die Anforderungen aus ISO 6292 erfüllt sind

  • Unterlegkeile sind erforderlich bei Staplern über 4 t zul. Gesamtgewicht; Ausnahmen sind möglich.
  • Bei Antrieb mit Flüssiggas gilt einschließlich fest eingebauter Behälter die ECE-Reg. 67.01. Hinsichtlich der Druckgasbehälter gilt für Stapler, die vor dem 01.01.2003 in Verkehr gekommen sind, die (inzwischen zurückgezogene) Druckbehälterverordnung weiterhin.
  • Für Druckbehälter von Druckluftbremsanlagen gilt die Richtlinie 87/404/EWG. Davon ausgenommen sind Stapler, die vor dem 01.11.2003 in Verkehr gekommen sind. Für diese gilt die (inzwischen zurückgezogene) Druckbehälterverordnung in sinngemäßer Anwendung weiterhin.
  • Bei Staplern mit Flüssiggasantrieb ist die „Richtlinie für die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u. Ä.) betrieben wird“ (BMV/StV7-8232U/69 v. 29.09.1969, VkBl. S. 634) zu beachten.
  • Als lichttechnische Einrichtungen sind vorgeschrieben:
    • Scheinwerfer (§ 50 Abs. 3 StVZO)
    • Begrenzungsleuchten (bei Fahrzeugen mit mehr als 1 m Breite), Spurhalteleuchten (§ 51 StVZO)
    • seitliche Kenntlichmachung für Fahrzeuge mit mehr als 6 m Länge (§ 51a StVZO)
    • Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler (§ 53 StVZO)
    • Warndreiecke, Warnleuchte (bei Fahrzeugen über 3,5 t zGG), Warnblinkanlage (§ 53a StVZO)
    • Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO)

Ausnahmen sind möglich, wenn der Stapler nur bei Tage und ausreichenden Sichtverhältnissen eine öffentliche Straße überquert.

  • Bei Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h ist eine Kennzeichnung mit Geschwindigkeitsschildern an den beiden Längsseiten und an der Rückseite erforderlich. Ausnahmen von der Anbringung an den Längsseiten oder an der Rückseite sind möglich.
  • Das bei einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h erforderliche amtliche Kennzeichen muss an der Rückseite des Staplers angebracht sein.

Amtliches Kennzeichen

Die Verpflichtung zum Führen eines amtlichen Kennzeichens für im öffentlichen Verkehr eingesetzte Stapler ergibt sich aus § 4 Abs. 4 FZV. Dort heißt es u. a.:

§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge

(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen.

Bei Staplern, deren Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, muss bei Verkehr auf öffentlichen Straßen anstelle eines amtlichen Kennzeichens auf der linken Seite Firma und Sitz in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.

Untersuchungen

Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h unterliegen nicht der regelmäßigen Prüfung gemäß § 29 StVZO. Zudem sind Stapler, unabhängig von ihrer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, von der Abgasuntersuchung gemäß § 47a StVZO ausgenommen.

KFZ-Steuer

Nach § 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ist jeder Halter eines inländischen Fahrzeuges zur Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer verpflichtet. Allerdings gibt es für Stapler eine Ausnahme. In § 3 KraftStG heißt es:

§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;

Da Stapler gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV vom Zulassungsverfahren befreit sind, muss für diese Fahrzeugart auch keine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet werden.

Versicherung

Grundsätzlich muss gemäß § 1 des Gesetzes über Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz – PflVG) eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Dort heißt es:

§ 1 Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrecht zu erhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 StVG) verwendet wird.

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht nach der in § 2 PflVG enthaltenen Auflistung u. a. für Halter von:

  • Kraftfahrzeugen mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h
  • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, wenn diese den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

Nach neuer Rechtslage ist daher der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Stapler nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Wir empfehlen Ihnen jedoch mit Ihrer Versicherung abzuklären, ob durch den Einsatz eines Staplers verursachte Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden von Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind.

Fahrerlaubnis

Für den innerbetrieblichen Bereich findet die Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27) Anwendung. Dort ist der Auftrag zum selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen in § 7 Abs. 1 geregelt. Hiernach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz (z. B. Gabelstapler) nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind, ihre Fähigkeit nachgewiesen haben und vom Unternehmer schriftlich mit der Führung beauftragt wurden.

Wird mit dem Stapler öffentlicher Verkehrsraum befahren, so gelten zusätzlich das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrs-Ordnung, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Fahrerlaubnisverordnung. Nähere Details sind aus Tabelle 2 zu entnehmen.

Weitere Informationen auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamtes (www.kba.de, Suchbegriff: Führerscheinumtausch).

Definition des Begriffs „Öffentlicher Verkehrsraum“

Verkehrsfläche

  • allgemein zugängliche Parkplätze
  • Parkhäuser
  • Parkflächen von Einkaufszentren
  • Parkflächen von Gaststätten
  • Mülldeponien
  • Autowaschanlagen
  • geöffnete Recyclinghöfe
  • Tankstellen während der Öffnungszeiten
  • der allgemein benutzbare Weg zu Privatgrundstücken
  • eine zu mehreren Wohnhäusern führende private, aber nicht besonders gekennzeichnete, gemeinsame Zufahrt
  • eine mit Eigentümerduldung benutzte Privatstraße
  • die private Zufahrt zum Steinbruch bei Benutzung durch beliebige Abholer
  • der private Forstweg, den auch Holzkäufer benutzen, auch wenn er nur zeitweise für die Holzabfuhr frei ist
  • ein nur Fußgängern und Rad freigegebener Waldweg
  • der Fußweg
  • die jedermann offen stehende Bundesbahn-Verlade-Straße, auch wenn die Zufahrt Unbefugten durch Schilder untersagt ist
  • Bahnhofsvorplätze, auch wenn sie der Bundesbahn gehören, sie gehören nicht zu den Bahnanlagen
  • die Verladerampe für Luftfracht auf eingezäuntem Flughafen
  • die Fahrstreifen und Stellflächen (Unfallflucht möglich) öffentlicher Parkplätze
  • allgemein zugängliche Parkplätze, auch auf Warenhausdächern oder entsprechendem Gelände, unabhängig von etwaiger Gebührenpflicht
  • der Parkplatz einer Gastwirtschaft, auch wenn beliebigen Gästen vorbehalten, jedenfalls solange die Gaststätte offen hält

Bei Betriebsruhe

Anders unter Umständen für die Zeit der Betriebsruhe:

  • im allgemein zugänglichen Parkhaus, auch Warenhausparkplatz
  • alle der ordnungsgemäßen Benutzung dienenden Fahr- und Stellflächen
  • ferner ein der Öffentlichkeit zugänglicher Firmenparkplatz
  • ein von Bewohnern und Kunden verschiedener Firmen benutzter Hinterhofparkplatz
  • die Fahrbahn eines allgemein zugänglichen Kaufhaus-Betriebshofs
  • die Fußgängerzone eines Einkaufszentrums
  • umzäuntes, nur durch Tore zugängliches Großmarktgelände, das Käufern ohne Begrenzung auf bestimmten Personenkreis offen steht, auch wenn für Zufahrt mit Fahrzeugen Parkerlaubnis verlangt wird, anders, wenn Ausweis der Markthallenverwaltung erforderlich ist
  • Wege auf privatem Fabrikgelände, soweit sie jedermann offen stehen, auch wenn durch Schild Privatstraße gekennzeichnet und nachts durch Schranke geschlossen
  • Privatfahrbahnen auf großem, jedermann mit Passierschein zugänglichem Betriebsgelände ohne weitere Kontrolle
  • die Zufahrten zu geöffneten Tankstellen und der Raum bei den Zapfstellen, außer bei Betriebsruhe
  • das Tankstellengelände trotz Betriebsruhe, jedoch dann, wenn vom Berechtigten keine Maßnahmen gegen seine Benutzung z. B. als Parkplatz ergriffen werden
  • zum öffentlichen Verkehrsgrund gehört die nach dem Entgelt zu befahrende Zufahrt zum Waschbereich einer Tankstelle
  • das nach Lösen einer Eintrittskarte jedermann zugängliche Gelände eines Reitvereins bei Turnierveranstaltungen
  • Öffentlicher Verkehrsraum ist wegen der Vielzahl der möglichen Benutzer u. U. auch ein größeres, mit VZ versehenes Klinikgelände
  • bei allgemeiner Zugänglichkeit auch trotz Umzäunung und Kontrollschranke, eine städtische Mülldeponie auch bei Benutzungsbeschränkung auf Ein- und Umwohner

Privatgelände

Folgende Flächen wurden im Einzelfall als reines Privatgelände gewertet:4)

Verkehrsfläche

  • Betriebs- oder Werksgelände, wenn die Fläche nur bestimmten Firmenkunden offen steht
  • Hofgrundstücke
  • Zierrasenflächen ohne öffentliche Nutzung
  • Mieterparkplätze mit ausgewiesenen Stellplätzen
  • ein Straßengraben
  • ein durch unversenkte Bordsteine von der Fahrbahn getrennter Grünstreifen zum Gehweg hin, ebenso Grünstreifen, die durch Anlage oder Bewuchs offensichtlich der Verkehrsbenutzung entzogen sind
  • ein Parkhaus außerhalb der Öffnungszeit (Restverkehr unter Wächteraufsicht)
  • Tankstellengelände während der Betriebsruhe, soweit der Inhaber seinen Willen erkennbar gemacht hat, für diese Zeiten keinen öffentlichen Verkehr zu dulden (z. B. Abschalten der Zapfsäulen und der Beleuchtung)
  • ein durch einen entfernbaren Zaun und Verbotstafeln allgemein gesperrter Weg, auch wenn er bestimmten Personen freigegeben ist
  • ein für alle Verkehrsarten gesperrter Weg (Kz 2), auch bei vorübergehender Baustellenabsperrung für deren Dauer, jedoch nur bei Absperrung durch feste bauliche Einrichtungen, nicht schon durch bloße Absperrgeräte
  • für Renndauer abgesperrter Straßenraum während der Absperrdauer
  • der Privatweg nur zu einem einzigen Haus bei alleiniger Benutzung durch Bewohner und deren Besucher
  • ein zu einem Wohngebäude gehörender Garagenvorplatz (auch ohne Absperrung)
  • ein Hof ausschließlich als Wohnungszugang, Garagenhof und Entladeplatz für Anlieger. Der Begriff des geschlossenen Privatwegs ist eng auszulegen und auf enge Wege beschränkt
  • bei Unterscheidung zwischen öffentlichem Weg und Grundstücksausfahrt kann es nur auf allgemein sichtbare Merkmale ankommen
  • kein öffentlicher Verkehrsraum sind Wege auf Werksgelände, soweit es nicht allgemein zugänglich ist
  • Großmarktgelände nur für Benutzer mit Ausweis der Markthallenverwaltung
  • Kasernengelände; auch nicht bei recht weitem, aber geschlossenem Benutzerkreis
  • nichtöffentlich ist ein Parkplatz bei Beschränkung des Zugangs auf Personen, die in enger persönlicher Beziehung zum Berechtigten stehen oder aus Anlass der Platzbenutzung treten
  • ein Parkplatz, der den Mitarbeitern bestimmter Firmen vorbehalten ist, während die Benutzung durch die Allgemeinheit nicht geduldet wird
  • ein Privatparkplatz, den allein bestimmte Garagenmieter zum Ein- und Ausfahren benutzen dürfen
  • ein Hofparkplatz mit den Mietern zugewiesenen Stellplätzen auch dann, wenn sie von Besuchern der Mieter benutzt werden
  • ein den Bewohnern eines Wohnblocks vorbehaltenes, in dessen unmittelbarer Nähe befindliches Parkdeck auch ohne Absperrung und Hinweisschild, wenn sich aus seiner baulichen Gestaltung die Beschränkung auf einen bestimmten Benutzerkreis ergibt
  • eine von einem Hausbewohner gemietete Parkbucht vor dem Haus, auch ohne Absperrung, sofern eine andere deutliche Abgrenzung vom öffentlichen Verkehrsraum erkennbar ist.

Beschränkte öffentliche Verkehrflächen

Nach der Rechtssprechung des BGH sind "beschränkt öffentliche Verkehrsflächen" faktisch für jedermann zugänglich. In diesem Sinne sind sie den "öffentlichen Straßen" gleichzusetzen.

Beispiele hierfür:

  • Parkhäuser, Tankstellen, Parkplätze von Supermärkten oder Gaststätten
  • Auch ein abgezäuntes oder von Mauern umschlossenes Gelände

Hingegen handelt es sich um "nicht-öffentliche Verkehrsflächen", wenn z.B.:

  • eine Ausgrenzung von Betriebsfremden am Betriebsgeschehen durch Kontrolle eines Verantwortlichen vorgenommen wird oder
  • durch Sicherheitsmaßnehmen ein Auschluß von Betriebsfremden am Betriebsgeschehen sichergestellt wird

Fußnote 1) Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 1 StVO Randnummer 13

Fußnote 2) Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, § 1 StVO, Anmerkung 2.1

Fußnote 3) Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 1 StVO Randnummer 14

Fußnote 4) Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 1 StVO Randnummer 16